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Gebühren
Notare sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, für
ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren
zu erheben. Vereinbarungen über den Kostenanspruch des Notars
(Honorarvereinbarungen) sind unwirksam, gleichgültig ob sich
die getroffenen Absprachen auf den Kostenanfall, den Gebührensatz
oder den Geschäftswert beziehen oder ob höherer oder geringere
Gebühren vereinbart werden.
Die Notare sind demzufolge nicht berechtigt, die gesetzlich vorgeschriebenen
Gebühren zu unterschreiten. Die freie Wahl des Notars soll
nicht von der Rücksicht auf einen "billigen Preis"
gelenkt werden. Die Höhe der Notargebühren richtet sich
ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäftes.
Auf den Umfang der Tätigkeit des Notars kommt es nicht an.
Beispiele:
Die Beurkundung eines Testamentes kostet bei einem Vermögen
von 50.000 EUR etwa 155,00 EUR.
Die Beurkundung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung
für 100.000 EUR und die Abwicklung des Vertrages kosten etwa
700 EUR.
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