Westfälische Notarkammer
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Gebühren

Notare sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, für ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Vereinbarungen über den Kostenanspruch des Notars (Honorarvereinbarungen) sind unwirksam, gleichgültig ob sich die getroffenen Absprachen auf den Kostenanfall, den Gebührensatz oder den Geschäftswert beziehen oder ob höherer oder geringere Gebühren vereinbart werden.

Die Notare sind demzufolge nicht berechtigt, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu unterschreiten. Die freie Wahl des Notars soll nicht von der Rücksicht auf einen "billigen Preis" gelenkt werden. Die Höhe der Notargebühren richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäftes. Auf den Umfang der Tätigkeit des Notars kommt es nicht an.

Beispiele:
Die Beurkundung eines Testamentes kostet bei einem Vermögen von 50.000 EUR etwa 155,00 EUR.

Die Beurkundung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung für 100.000 EUR und die Abwicklung des Vertrages kosten etwa 700 EUR.

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