Westfälische Notarkammer
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Bundesverfassungsgericht zu Beurkundungen in Zweigstellen etc.



Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 (1 BvR 1747/10, bisher unveröffentlicht) hat das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis eine Disziplinarverfügung gebilligt, die darauf abstellte, dass ein Notar durch zahlreiche Beurkundungen in einer anwaltlichen Zweigstelle eine nicht genehmigte weitere notarielle Geschäftsstelle unterhalten hätte (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 BNotO). Das Bundesverfassungsgericht betont in Absatz 12 des Beschlusses, dass sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse, dass eine weitere Geschäftsstelle im Sinne der Vorschrift nur dann unterhalten werde, wenn eine eigene organisatorische Struktur mit Personal und sächlichen Mitteln geschaffen ist. Vielmehr könne sich das Unterhalten einer weiteren notariellen Geschäftsstelle ohne Weiteres auch aus anderen Umständen ergeben. Zu diesen Umständen führt das Gericht wörtlich aus: „Der Beschwerdeführer hat für seine notarielle Amtstätigkeit nicht nur die Räumlichkeiten einer nicht mit seinem Amtssitz identischen Rechtsanwalts- und Notarkanzlei wiederholt genutzt, sondern insbesondere den Rechtsuchenden solche Auswärtsbeurkundungen auch regelmäßig angeboten. Er hat darüber hinaus diese Beurkundungen zu den Konditionen eines Amtsgeschäfts an der Geschäftsstelle vorgenommen, indem er keine Zusatzgebühren für eine notarielle Tätigkeit außerhalb seiner Geschäftsstelle gemäß § 58 Abs. 1 KostO erhoben und vereinnahmt hat. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer für die außerhalb seiner notariellen Geschäftsstelle vorgenommenen Beurkundungen keine Auswärtsgebühren verlangt hat, ob er also auf die Berechnung entstandener Zusatzgebühren lediglich verzichtete, oder ob diese schon nicht angefallen sind, weil es an der Voraussetzung einer Auswärtsbeurkundung ‚auf Verlangen‘ der Rechtsuchenden (§ 58 Abs. 1 Satz 1 KostO) fehlt, nachdem der Beschwerdeführer die Amtstätigkeit außerhalb seiner Geschäftsstelle von sich aus angeboten hatte. Es genügt vielmehr, dass der Be- schwerdeführer regelmäßig selbst in gebührenrechtlicher Hinsicht eine Situation geschaffen hat, die der einer Amtstätigkeit in einer Geschäftsstelle entspricht.“ Verfassungsrechtlich sei auch nicht zu beanstanden, so führt das BVerfG weiter aus, dass dem Notar ein Verstoß gegen die in § 17 Abs. 1 BNotO geregelte Pflicht zur Gebührenerhebung vorgeworfen worden ist. Insbesondere sei hierbei nicht verkannt worden, dass den Notar tatsächlich keine Pflicht zur Erhebung von Auswärtsgebühren getroffen haben mag und ihm daher kein unmittelbarer Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BNotO hätte vorgeworfen werden können. Pflichtwidrig sei aber auch ein nur „mittelbarer“ Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BNotO, weil der Notar durch die regelmäßigen Angebote zu Beurkundungen außerhalb seiner Geschäftsstelle das Entstehen des Gebührentatbestandes des § 58 Abs. 1 KostO systematisch vereitelt hätte. Ergänzend wird auf das Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 24/2010 vom 5.10.2010 verwiesen, das mit dem elektronischen Rundschreiben der Notarkammer 24/2010 vom 06.10.2010 versandt worden ist.

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