Westfälische Notarkammer
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Änderung des Inhalts der Anzeigepflicht gem. § 20 Grunderwerbsteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2010



Durch das Jahressteuergesetz 2010 ist die Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 1 GrEStG erweitert worden. Neben Vorname, Zuname und Anschrift müssen die Anzeigen zukünftig auch entweder die steuerliche Identifikationsnummer gem. § 139 b der Abgabenordnung oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. 139 c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers enthalten. Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen nach dem neu gefassten § 20 Abs. 2 GrEStG nunmehr neben der Firma und dem Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft auch deren Wirtschafts- identfikationsnummer – die indes noch nicht vergeben sind – gem. § 139 c Abgabenordnung enthalten. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 32 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 2010 ist der neu gefasste § 20 GrEStG am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten. Einzelheiten ergeben sich aus den Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 32/2010 vom 21.12.2010 und Nr. 02/2011 vom 12.01.2011, versandt mit Newsletter der Westfälischen Notarkammer Nr. 29/2010 vom 22.12.2010 bzw. 01/2011 vom 20.01.2011.

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