Westfälische Notarkammer
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Keine Gebührenermäßigung zugunsten des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW



Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 11.9.2009 (AZ 9 T 493/06 bis 9 T 505/06) festgestellt, dass der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ein wirtschaftliches Unternehmen des Landes Nordrhein-Westfalen sei, dem eine Gebührenermäßigung gem. § 144 Abs. 1 KostO nicht zustehe. Ein Umdruck des Beschlusses kann bei der Notarkammer angefordert werden.

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