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Probleme bei der Beteiligung der WfA als Darlehensgeberin
Nicht selten kommt es zu Abwicklungsproblemen, wenn die WfA als
Darlehensgeberin für die Mittel der Wohnungsbauförderung
beteiligt ist. Folgende Problembereiche seien an dieser Stelle kurz
erwähnt:
Voraussetzung für die Auszahlung der öffentlichen Darlehensmittel
ist, dass die Darlehensnehmer ein abstraktes Schuldversprechen zugunsten
der Landesbank abgeben und zu dessen Sicherung eine Hypothek in
das Grundbuch eintragen lassen. Geschieht dies durch die Käufer
auf der Grundlage einer ihnen durch die Verkäufer erteilten
Belastungsvollmacht, scheitert der Vollzug häufig an dem Umstand,
dass die heute übliche eingeschränkte Belastungsvollmacht
die Käufer nur berechtigt, ein Grundpfandrecht bis zu vollständigen
Belegung des Kaufpreises lediglich zur Sicherung der mit Tilgungswirkung
auf den Kaufpreis gezahlten Beträge zu bestellen. Eine solche
Einschränkung des Sicherungszweckes des Grundpfandrechtes akzeptiert
die WfA nicht. Zur Begründung führt sie an, dass sie im
Fall des Scheiterns des Kaufvertrages den veräußerten
Grundbesitz nicht nur für die gezahlte Valuta, sondern zusätzlich
auch für solche Beträge in Anspruch nehmen will, zu deren
Zahlung der Darlehensnehmer verpflichtet sei. Hierzu zähle
insbesondere der Verwaltungskostenbeitrag. Dass es sich dabei wirtschaftlich
eher um ein untergeordnetes Problem handelt – der Verwaltungskostenbeitrag
beläuft sich nach den Richtlinien der WfA auf 0,4 % des Darlehensbetrages
– ist für die Anstalt unerheblich.
Erörterungen mit der WfA zu diesem Punkt waren nicht ergiebig;
sie wird von ihrer Haltung nicht abrücken. Für die Praxis
ist daher davon auszugehen, dass eine Belastungsvollmacht, aufgrund
derer eine WfA-Hypothek zur Eintragung gelangen soll, nicht die
herkömmliche Bestimmung enthalten darf, wonach das Grundpfandrecht
nur zur Sicherung für die mit Tilgungswirkung gezahlte Darlehensvaluta
bestellt werden darf.
Da die Vereinbarung eines eingeschränkten Sicherungszweckes
nicht möglich ist, ist die Abtretung der Auszahlungsansprüche
die entscheidende Sicherung des Verkäufers. § 2 Abs. 2
der AGB der WfA (Vordruck 0270, Fassung 5.02 – abrufbar im
Internet unter www.nrw-bank.de –) regelt, dass die Abtretung
der Ansprüche auf Auszahlung der Fördermittel –
auch im Falle der Veräußerung – ausgeschlossen
ist. Eine Abtretung der Darlehensansprüche des Käufers
gegenüber dem Kreditgeber an den Verkäufer ginge daher
gem. § 399 BGB ins Leere.
Abweichend von ihren AGB ist die WfA jedoch bereit, einer Abtretung
der Auszahlungsansprüche bei Eintragung ihrer Hypothek zuzustimmen.
Allerdings macht sie die Zustimmung davon abhängig, dass sich
der Zessionar ihr gegenüber verpflichtet, sich entgegen §
404 BGB auch solche Einwendungen entgegenhalten zu lassen, die nach
der Abtretung aus den Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und den
Darlehensnehmern entstehen können. Ob diese Erstreckung sachgerecht
ist, kann an dieser Stelle dahinstehen, denn in der Praxis ist die
Bank anderenfalls nicht bereit, der Abtretung zuzustimmen. Es dürfte
sich empfehlen, dass sich der Notar die Zustimmung der WfA zur Abtretung
ausdrücklich bestätigen lässt. Eine konkludente Genehmigung
der Abtretung sollte im Hinblick auf die Fassung der AGB nicht unterstellt
werden.
Ein weiteres Problem ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem
Umstand, dass die WfA in der Vergangenheit nicht bereit war, die
Auszahlung der Darlehensvaluta von den Fälligkeitsvoraussetzungen
des Kaufvertrages abhängig zu machen. Derzeit ist die WfA allerdings
bereit, das Vorliegen des Fälligkeitsschreibens des Notars
als weiterer Auszahlungsvoraussetzung zu prüfen und die Auszahlung
nur auf das dort angegebene Konto vorzunehmen. Es empfiehlt sich,
auch diesen Umstand bei der Formulierung der Belastungsvollmacht
zu berücksichtigen.
Letztlich ergeben sich Probleme, wenn die zugunsten der Bank eingetragene
Hypothek im Zuge der Übertragung der Immobilie von den Erwerbern
übernommen werden soll. In diesen Fällen verlangt die
Bank eine Nachtragsverhandlung, in der die Erwerber ein Schuldversprechen
in der vollen Höhe des Hypothekenbetrages abgeben und sich
deswegen der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Von dieser Forderung
rückt die WfA auch dann nicht ab, wenn das Darlehen nicht mehr
in voller Höhe des Hypothekenbetrages valutiert. Diese Haltung
resultiert aus dem Umstand, dass nach der Praxis der WfA die Hypothek
nicht zur Sicherung des in Bestand und Höhe variierenden Darlehensbetrages
selbst, sondern zur Sicherung des in der Hypothekenbestellungsurkunde
abgegebenen abstrakten Schuldversprechens in Höhe des maximalen
Darlehensbetrages nebst Sicherungszinsen dient. Das abstrakte Schuldversprechen
wird durch die Höhe des noch valutierenden Darlehens nicht
berührt.
Die vorstehenden Problemkreise werden eingehend von Heimsoeth in
der Rheinischen Notarzeitschrift 2002, S. 88, unter der Überschrift
„Ausgewählte Aspekte des alten und neuen Wohnungsbauförderungsrechts“
erörtert. Hier findet sich auch ein Formulierungsvorschlag
für die Belastungsvollmacht. Die Geschäftsstelle der Westfälischen
Notarkammer ist bei der Beschaffung des Aufsatzes gerne behilflich.
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