| Notarielle
Überwachung der Kaufpreiszahlung durch Verwahrung - Zur Auslegung
des § 54 a Abs. 2 Ziffer 1 BeurkG
I. Vorbemerkung
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm und der Vorstand der Notarkammer
Hamm haben gemeinsam Leitlinien zur Auslegung des § 54 a Abs. 2 Ziffer
1 BeurkG n. F. entwickelt. Diese Leitlinien haben nicht den Charakter
einer Richtlinie im Sinne des § 67 Abs. 2 BNotO, sondern verfolgen
den Zweck, als Handreichung die tägliche Arbeit in den Notariaten
zu erleichtern. Sie sollen darüber hinaus einen einheitlichen Maßstab
zur Auslegung der Vorschrift für die Justizverwaltung und die Notarkammer
schaffen sowie für die Notarinnen und Notare Sicherheit und Berechenbarkeit
im Zusammenhang mit der Prüfung ihrer Amtsführung gewährleisten.
Die Handreichung enthebt die Notarinnen und Notare nicht von ihrer Verpflichtung,
in jedem Einzelfall unter Beachtung ihrer Amtspflichten eine eigenverantwortliche
Entscheidung hinsichtlich der Übernahme eines Verwahrungsgeschäftes
zu treffen.
Die Verwahrung und
Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten zählt zu den
klassischen Aufgaben der Notarinnen und Notare (§ 23 BNotO). Durch
das Gesetz zur Änderung der BNotO und des BeurkG vom 31.8.1998 wurde
das notarielle Verwahrungsverfahren in den §§ 54 a bis 54 e
BeurkG gesetzlich geregelt.
Die Übernahme
von Verwahrungsgeschäften erfolgt überwiegend zur notariellen
Überwachung der Kaufpreiszahlung bei der Abwicklung von Immobiliarkaufverträgen.
Die notarielle Überwachung der Kaufpreiszahlung durch Verwahrung
oder durch Direktzahlung unter der Aufsicht von Notarinnen und Notaren
sind gleichwertige Methoden der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen.
II. Auslegungsgrundsätze
zu § 54 a Abs. 2 Ziffer 1 BeurkG
Gem. § 54 a Abs. 2 Ziffer 1 BeurkG darf der Notar Geld zur Verwahrung
nur entgegennehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse
der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht. Die Vorschrift
soll nach dem Willen des Gesetzgebers "einer formularmäßig
vorgesehen Verwahrung entgegenwirken" (BT-Drucks. 13/4184, 37). Die
Abwicklung von Immobiliarkaufverträgen über ein Notaranderkonto
darf nicht die Regel im Notariat darstellen, sondern der Notar hat vor
der Übernahme des Verwahrungsgeschäftes jeweils im Einzelfall
das Vorliegen des berechtigten Sicherungsinteresses aller Beteiligten
zu prüfen. Allein der Umstand, daß ein Immobiliarkaufvertrag
nicht unmittelbar Zug um Zug abgewickelt werden kann, rechtfertigt die
Annahme eines berechtigten Sicherungsinteresses nicht (a.A. Tröder,
AnwBl. 1999, 633).
Das in § 54
a Abs. 2 Ziffer 1 BeurkG normierte "berechtigte Sicherungsinteresse"
als Voraussetzung für die Übernahme eines Verwahrungsgeschäftes
stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der dem Notar in Folge seiner
sachlichen Unabhängigkeit im Einzelfall einen Beurteilungsspielraum
eröffnet (Zimmermann, DNotZ 2000, 164; Arndt/Lerch/Sandkühler,
BNotO, 4. Aufl., § 23 Rdn. 41). Hat der Notar auf der Basis einer
Risikoprognose das Vorliegen eines berechtigten Sicherungsinteresses bejaht,
so ist ein rational nachvollziehbares Ergebnis als Ausdruck notarieller
Unabhängigkeit zu akzeptieren.
Die Verwahrung fremder
Vermögenswerte ist kein Selbstzweck, sondern muss - der Stellung
des Notars als Organ der vorsorgenden Rechtspflege entsprechend - dem
weitergehenden Ziel der Sicherung der von dem Hinterleger gewünschten
Rechtsfolgen dienen. Der Notar ist keine bloße Aufbewahrungsstelle.
Deshalb darf er es gemäß Ziffer III 2. der berufsrechtlichen
Richtlinien der Notarkammer Hamm (Kammerreport Heft 5/2000, S. 35) auch
nicht dulden, dass sein Amt zur Vortäuschung von Sicherheiten benutzt
wird. Der Notar darf insbesondere Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten
nicht zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte übernehmen,
wenn der Eindruck von Sicherheiten entsteht, die durch die Verwahrung
nicht gewährt werden. Anlaß für eine entsprechende Prüfung
besteht insbesondere, wenn die Verwahrung nicht im Zusammenhang mit einer
Beurkundung erfolgt.
Der Notar ist nicht
wirtschaftlicher Betreuer der Beteiligten. Es ist nicht seine Aufgabe,
einen Beteiligten vor dem Bonitätsrisiko des anderen Beteiligten
zu schützen. Allein die allgemeine Gefahr, daß der Käufer
oder der Verkäufer während der Vertragsabwicklung illiquide
werden könnte, rechtfertigt die Übernahme eines Verwahrungsgeschäftes
nicht.
Das berechtigte Sicherungsinteresse
der Beteiligten ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen (BT-Drucks.
13/4184, 37; Brambring, DNotZ 1999, 381; Keidel/Winckler, BeurkG, 14.
Aufl., § 54 a Rdn. 10; Tönnies, ZNotP 1999, 419, 420; Arndt/Lerch/Sandkühler,
a.a.O., § 23 Rdn. 40). Der bloße einverständliche Wunsch
der Beteiligten, ein Notaranderkonto zur Abwicklung eines Immobiliarkaufvertrages
einzurichten, reicht in der Regel für die Annahme eines berechtigten
Sicherungsinteresses nicht aus.
III. Fallgruppen
Die folgenden Fallgruppen sollen Fälle des berechtigten Sicherungsinteresse
konkretisieren und Hilfen bei der Ausübung des Beurteilungsspielsraumes
an die Hand geben. Sie entfalten keine Bindungswirkung; die Fallgruppen
erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie gehen zurück
auf Überlegungen der Bundesnotarkammer (vgl. Rundschreiben Nr. 1/96
vom 11.1.1996, bestätigt durch Rundschreiben Nr. 31/2000 vom 4.9.2000).
1. Bestehendes berechtigtes
Sicherungsinteresse
Ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Vertragsbeteiligten kann in der
Regel in folgenden Fällen bejaht werden:
a) Verringerung des
besonderen Vorleistungsrisikos eines Vertragsteils
(1) Vorhersehbare Probleme bei der Löschung einer eingetragenen Auflassungsvormerkung
(vgl. BGH NJW 1993, 2744).
(2) Verpflichtung des Verkäufers zur Räumung des Vertragsobjektes
unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
b) Frühzeitiger
Besitzübergang vor Eintritt der üblichen Fälligkeitsvoraussetzungen.
Zu denken ist insbesondere an die gegen Jahresende abgeschlossenen Kaufverträge,
deren wirtschaftlicher Vollzug noch im Jahr der Beurkundung erfolgen muss.
c) Hinterlegung eines
Kaufpreisteils als Sicherheitseinbehalt für den Käufer.
(1) Sicherung der Durchführung von Renovierungsarbeiten durch den
Verkäufer.
(2) Zügige Löschung eines Briefgrundpfandrechtes trotz Briefverlustes.
(3) Abwicklung der letzten Kaufpreisrate beim Bauträgervertrag (soweit
rechtlich zulässig).
d) Der verkaufte
Grundbesitz oder Teile davon werden vor der Abwicklung des ersten Kaufvertrages
durch den Käufer weiterveräußert; die Belegung des Kaufpreises
erfolgt aus dem Weiterveräußerungserlös.
e) Abwicklung eines
Kaufvertrages während eines Zwangsversteigerungsverfahrens oder bei
abzulösenden Verbindlichkeiten des Verkäufers, die höher
als der Kaufpreis sind.
f) Aus dem Kaufpreis
sind eine oder mehrere grundpfandrechtlich gesicherte Verbindlichkeiten
des Verkäufers abzulösen. Der Käufer finanziert den Kaufpreis
über mehrere Kreditgeber. Der sogenannten "bayerischen Lösung",
wonach die beteiligten Kreditgeber den Zahlungsfluss unter einander mit
Begründung von Treuhandverhältnissen regeln, braucht in diesen
Fällen nicht der Vorzug gegeben zu werden.
g) Der Verkäufer
verweigert die Eintragung eines Grundpfandrechtes zur Finanzierung des
Kaufpreises auf dem Kaufgrundstück vor Eigentumsumschreibung, obwohl
der Käufer auf diese Art der Besicherung der Finanzierung angewiesen
ist.
2. Fehlendes berechtigtes
Sicherungsinteresse
Das berechtigte Sicherungsinteresse ist in folgenden Fällen vom Notar
besonders zu prüfen, weil eine Verwahrung nicht erforderlich ist.
Der Notar kann die Zahlungsflüsse mit Hilfe einer qualifizierten
Fälligkeitsmitteilung steuern.
a) Das Kaufobjekt
ist in Abteilung II und III des Grundbuchs lastenfrei.
b) Die in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen
können auflagenfrei gelöscht werden.
c) Das Kaufobjekt ist in Abteilung III des Grundbuchs unbelastet, die
in Abteilung II eingetragenen Belastungen (Dienstbarkeiten etc.) werden
vom Käufer übernommen oder können auflagenfrei gelöscht
werden.
d) Der Käufer übernimmt im Wege der Schuldübernahme die
durch das Grundpfandrecht gesicherten Verbindlichkeiten unter Anrechnung
auf den Kaufpreis.
e) Der Käufer übernimmt die eingetragene Grundschuld als dingliches
Recht, um über ein Darlehen des Grundschuldgläubigers die durch
die Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten des Verkäufers abzulösen.
f) Das Kaufobjekt ist mit einem abzulösenden Grundpfandrecht (oder
mit mehreren Grundpfandrechten für denselben Gläubiger) belastet.
g) Das Kaufobjekt ist mit mehreren abzulösenden Grundpfandrechten
für verschiedene Gläubiger belastet.
h) Der Verkäufer löst die dinglich gesicherten Verbindlichkeiten
aus eigenen Mitteln vor Kaufpreisfälligkeit ab.
i) Der Käufer bringt den Kaufpreis ausschließlich aus eigenen
Mitteln auf oder finanziert den Kaufpreis, ohne daß die Eintragung
eines Grundpfandrechts auf dem Kaufobjekt erforderlich ist (Neuvalutierung
einer vorhandenen Grundschuld).
j) Der Käufer finanziert den Kaufpreis mit Darlehen einer Bank (oder
eines Bankenverbundes) und Eigenkapital. Diese Fallgestaltung lässt
sich auch dann ohne Notaranderkonto bewältigen, wenn eine oder mehrere
Vorlasten eines oder mehrerer Gläubiger abzulösen sind. Unschädlich
ist die Verpflichtung des Käufers, Eigenmittel zur Verfügung
zu stellen. Die Koordination zwischen finanzierender Bank und Käufer
erfolgt, indem der Käufer die Eigenmittel auf das für ihn geführte
Abwicklungskonto bei seiner Bank überweist. Darlehensmittel einer
konzernzugehörigen Bausparkasse oder einer Hypothekentochter werden
von der Geschäftsbank zusammengeführt.
IV. Fakultative Verwahrungsanweisung
Auch in den Fällen, in denen zunächst ein berechtigtes Sicherungsinteresse
vom Notar nicht festgestellt wird, können bisweilen bei der Abwicklung
des Kaufvertrages Abwicklungshindernisse auftreten, die die Einrichtung
eines Notaranderkontos erforderlich machen. Diese Situation kann insbesondere
auftreten, wenn die Art der Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer
bei Beurkundung des Kaufvertrages noch nicht feststeht. Zur Vermeidung
einer Nachbeurkundung kann es sich empfehlen, für solche Fälle
eine fakultative Verwahrungsanweisung im Sinne des § 54 a Abs. 2
Nr. 2 BeurkG in den zu beurkundenden Kaufvertrag aufzunehmen (Eylmann/
Vaasen/Hertel, BNotO, BeurkG, § 54 a BeurkG Rdn. 17; Tönnies,
Beck'sches Notar-Handbuch, 3. Auflage, A I Rdn. 368). Dies ist allerdings
dann nicht erforderlich, wenn die Auflassung erklärt ist. Danach
ist eine Änderung des Kaufvertrages ohne Beurkundung möglich,
so dass die Beteiligten dem Notar die Verwahrungsanweisung in Schriftform
(§ 54 a Abs. 4 BeurkG) erteilen können.
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