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Berufsrechtliche Richtlinien der Notarkammer
hier: atypische Beurkundungsverfahren
Über die Auslegung des Abschnitts II der Richtlinien, der
sich mit den sogenannten „atypischen Beurkundungsverfahren"
befasst, ist Unsicherheit entstanden. Die Notarkammer nimmt vorbehaltlich
eines gesonderten Rundschreibens zunächst wie folgt Stellung:
(1) Systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern
Die Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern ist in der Regel
unzulässig, wenn sie systematisch, also generell oder bezogen
auf gleichartige Vertragsgestaltungen planmäßig erfolgt.
Hieraus folgt zunächst, dass die Beurkundung unter Beteiligung
vollmachtloser Vertreter in begründeten Einzelfällen (z.
B. krankheitsbedingte oder urlaubsbedingte Ortsabwesenheit der Vertragspartei)
zulässig ist.
Das Beurkundungsverfahren muss gemäß Abschnitt II, Ziffer
1 so gestaltet werden, dass die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis
verfolgten Zwecke erreicht werden, insbesondere die Schutz- und
Belehrungsfunktion der Beurkundung gewahrt wird. Der Ansatzpunkt
der Stigmatisierung bestimmter Beurkundungsverfahren ist somit zunächst
der Schutz der belehrungsbedürftigen Beteiligten. Unter diesem
Aspekt kann es auch zukünftig geschäftserfahrenen Beteiligten,
die nicht belehrungsbedürftig sind, nicht verwehrt sein, sich
auch systematisch vollmachtlos vertreten zu lassen. Zu beachten
ist allerdings auch die Verhandlungsfunktion der Beurkundung, so
dass es sinnvoll sein dürfte, dass beispielsweise ein Bauträgerunternehmen
oder eine Kommune durch eine Person vertreten wird, die Sachkenntnis
hat, so dass Einzelheiten des Vertrages während der Beurkundung
verhandelt werden können. Soll für den belehrungsbedürftigeren
Vertragspartner im Einzelfall ein vollmachtloser Vertreter auftreten,
dürfte es sich anbieten, zuvor einen Vertragsentwurf zu versenden
und die Vertragsparteien aufzufordern, Änderungswünsche
mitzuteilen.
Die vorstehenden Erläuterungen gelten in gleicher Weise für
die Fälle, in denen eine Bevollmächtigung zwar erfolgt,
diese aber wegen der Mißachtung eines Formerfordernisses (insbesondere
§ 313 BGB) unwirksam ist.
(2) Systematische Beurkundung mit bevollmächtigten Vertretern
Gemäß Abschnitt II Ziffer 1 lit. b) der Richtlinien
ist in der Regel unzulässig die systematische Beurkundung mit
bevollmächtigten Vertretern, soweit nicht durch vorausgehende
Beurkundung mit dem Vollmachtgeber sichergestellt ist, dass dieser
über den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts
ausreichend belehrt werden konnte. Hierzu ist anzumerken, dass die
Beurkundung der Vollmacht einerseits und die Beurkundung des Folgegeschäftes
unter Ausnutzung der Vollmacht andererseits nicht durch den selben
Notar erfolgen muss. Im übrigen darf in der Regel der Notar,
der die Beurkundung mit dem bevollmächtigen Vertreter vornimmt,
darauf vertrauen, dass der die Vollmacht beurkundende Notar den
Vollmachtgeber ausreichend über Inhalt und Reichweite der Vollmacht
belehrt hat.
(3)Systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter
Die Richtlinien bezeichnen in Absatz II Ziffer 1 lit. c) systematische
Beurkundungen mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter als in der
Regel unzulässig, es sei denn, es handele sich um Vollzugsgeschäfte.
Vollzugsgeschäfte im Sinne der Richtlinie sind die notwendigen
Folgetätigkeiten z.B. zur Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages;
hierzu zählen Grundschuldbestellungen mit persönlicher
Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht. Die Unterwerfung des Käufers/Darlehensnehmers
unter die persönliche Zwangsvollstreckung zugunsten des Kreditgebers
ist ein gesondertes Rechtsgeschäft, das zu dem Grundstückskaufvertrag
allenfalls in einem wirtschaftlichen, nicht aber in einem notwendigerweise
rechtlichen Zusammenhang steht. Die Beurkundungsbedürftigkeit
von Grundpfandrechten mit persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung
darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass sie als reine Vollzugsgeschäfte
systematisch mit bevollmächtigen Angestellten des Notars vorgenommen
werden.
Beurkundungen mit bevollmächtigen oder vollmachtlosen Vertretern
sind - wie dargestellt - nicht schlechthin unzulässig. Es bestehen
also auch keine Bedenken dagegen, im Einzelfall für die Käufer/Darlehensnehmer
Angestellte des Büros aufgrund einer im Kaufvertrag erteilten
Vollmacht auftreten zu lassen, wenn die Betroffenen an der Beurkundung
trotz entsprechender Aufforderung nicht teilnehmen wollen. Da eine
solche Situation auch unvorhersehbar eintreten kann, kann es sich
durchaus empfehlen, in Grundstückskaufverträgen entsprechende
Vollmachten, verbunden mit einer ausführlichen Belehrung, aufzunehmen.
Auch die planmäßige Beurkundung solcher Vollmachten ist
nicht a priori berufsrechtswidrig, wenn sie dem Zweck dient, auf
unvorhergesehene Ereignisse reibungslos reagieren zu können.
Berufsrechtswidrig wäre indes das systematische, planmäßige
Gebrauchmachen von den Vollmachten, und zwar auch dann, wenn sie
mit einer ausführlichen Belehrung versehen sind.
(4) Missbräuchliche Auslagerung geschäftswesentlicher
Vereinbarungen in Bezugsurkunden
Missbräuchlichkeit dieses Beurkundungsverfahrens liegt vor,
wenn nach dem objektiven Schutzzweck der Belehrung mit Rücksicht
auf die Geschäftswesentlichkeit des Inhalts die Erklärung
in die verlesene Urkunde hätte aufgenommen werden müssen.
Danach ist die Bezugnahme auf Baubeschreibungen oder sonstige Erklärungen
rein technischen Inhalts ebenso unproblematisch wie die Bezugnahme
auf die Teilungserklärung.
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