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Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots
von Notaren
§
27 Abs. 2 Satz 1 DONot verweist hinsichtlich der Vertragsbedingungen,
die Notare über die Führung von Anderkonten mit Kreditinstituten
aus berufsrechtlicher Sicht zu vereinbaren haben, auf einen von der
Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer zu fassenden Beschluss.
Diese Bestimmung ist bei der letzten Neufassung der DONot aufgenommen
worden.
Die 88. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 02.04.2004
in Berlin hat nunmehr Vertragsbedingungen im Sinne des § 27
Abs. 2 Satz 1 DONot beschlossen. Sie entsprechen den Empfehlungen
von Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Notaren
des Zentralen Kreditausschusses. Sie wurden in der DNotZ 2004, 401
ff. nochmals veröffentlicht und sind nachstehend wiedergegeben.
„Begriffsbestimmungen
1. Für Notare werden Anderkonten und Anderdepots (beide im
Folgenden „Anderkonten“ genannt) als Sonderkonten für
fremde Gelder und Wertpapiere, die ihnen als Notare anvertraut wurden,
eingerichtet. Der Bank gegenüber ist nur der Notar berechtigt
und verpflichtet.
Kontoeröffnung
2. Bei jeder Kontoeröffnung ist der Notar verpflichtet, den
Namen und die Anschrift desjenigen mitzuteilen, für dessen
Rechnung er handelt. Wird das Anderkonto vom Notar für einen
anderen als den nach Satz 1 benannten wirtschaftlich Berechtigten
wiederverwendet, ist der Notar verpflichtet, unverzüglich Name
und Anschrift des neuen wirtschaftlich Berechtigten schriftlich
mitzuteilen. Auf Wunsch des Notars kann die Bank weitere Anderkonten
auch ohne schriftlichen Kontoeröffnungsantrag einrichten.
3. Ist der Notar auch Rechtsanwalt (Anwaltsnotar), so führt
die Bank das Anderkonto als Rechtsanwaltsanderkonto, sofern er nicht
beantragt hat, das Anderkonto als Notaranderkonto zu führen.
Kontoführung
4. Der Notar darf Werte, die ihm nicht als Notar anvertraut wurden,
nicht einem Anderkonto zuführen oder auf einem Anderkonto belassen.
5. Die Eigenschaft eines Kontos als Anderkonto kann nicht aufgehoben
werden. Ist der Notar auch Rechtsanwalt (Anwaltsnotar), so kann
er bestimmen, dass ein Anderkonto in Zukunft als Rechtsanwaltsanderkonto
zu führen ist.
6. Die Bank nimmt unbeschadet der Regelung in Nr. 2 Satz 1 und 2
keine Kenntnis davon, wer bei einem Anderkonto Rechte gegen den
Notar geltend zu machen befugt ist. Rechte Dritter auf Leistung
aus einem Anderkonto oder auf Auskunft über ein Anderkonto
bestehen der Bank gegenüber nicht; die Bank ist demgemäß
nicht berechtigt, einem Dritten Verfügungen über ein Anderkonto
zu gestatten oder Auskunft über das Anderkonto zu erteilen,
selbst wenn nachgewiesen wird, dass das Konto im Interesse des Dritten
errichtet worden ist.
7. Die Bank prüft die Rechtmäßigkeit der Verfügungen
des Notars in seinem Verhältnis zu Dritten nicht, auch wenn
es sich um Überweisungen von einem Anderkonto auf ein Eigenkonto
handelt.
8. Ansprüche gegen die Bank aus Anderkonten sind nicht abtretbar
und nicht verpfändbar.
9. Im Falle der Pfändung wird die Bank den pfändenden
Gläubiger im Rahmen der Drittschuldnererklärung auf die
Eigenschaft als Anderkonto hinweisen.
10. Die Bank wird bei einem Anderkonto weder das Recht der Aufrechnung
noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst
entstanden sind.
Verfügungsbefugnis und Rechtsnachfolge
11. Über das Notaranderkonto darf nur der Notar persönlich,
dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter
oder eine sonstige nach § 54 b Abs. 3 BeurkG berechtigte Person
verfügen.
Wenn der Notar oder Notariatsverwalter aus rechtlichen Gründen
(z. B. Erlöschen des Amtes, Verlegung des Amtssitzes, vorläufige
Amtsenthebung) an der Amtsausübung gehindert ist, endet seine
Verfügungsbefugnis.
Nach einer vorläufigen Amtsenthebung steht die Verfügungsbefugnis
dem von der Landesjustizverwaltung wegen der Amtsenthebung bestellten
Vertreter oder Notariatsverwalter zu, vor dessen Bestellung der
zuständigen Notarkammer. Bis zur Bestellung eines Vertreters
oder Notariatsverwalters bleibt der Notar Kontoinhaber ohne Verfügungsbefugnis
(§ 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Mit der Bestellung wird der Notariatsverwalter
Kontoinhaber (§ 58 Abs. 1 BNotO).
In den übrigen Fällen wird die zuständige Notarkammer
Kontoinhaber, bis die Landesjustizverwaltung einen Notariatsverwalter
bestellt oder einem anderen Notar die Verfügungsbefugnis übertragen
hat (§ 54 b Abs. 3 Satz 2 BeurkG).
Einzelverwahrung von fremden Wertpapieren und Kostbarkeiten
12. Für die Einzelverwahrung von fremden Wertpapieren und Kostbarkeiten,
die nicht unter Verwendung eines Anderkontos erfolgt, gelten auf
Antrag des Notars die vorstehenden Bedingungen mit Ausnahme von
Nr. 2 sinngemäß.
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